§1
1. Funkamateure können eine Funkstation errichten und betreiben. Sie bedürfen hierzu sowie zur Mitbenutzung einer Amateurfunkstation einer Genehmigung.
2. Funkamateur ist, wer sich lediglich aus persönlicher Neigung und nicht in Verfolgung anderer, z.B. wirtschaftlicher oder politischer Zwecke mit Funktechnik und Funkbetrieb befaßt.
3. Eine Amateurfunkstation ist eine von einem Funkamateur betriebene Funkstelle im Sinne des Art. 42 des Weltnachrichtenvertrages von Atlantic City 1947.
§2
1. Die Genehmigung ist durch den Direktor der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen zu erteilen, wenn der Funkamateur
a) seinen Wohnsitz im Vereinigten Wirtschaftsgebiet hat,
b) mindestens 18 Jahre alt ist,
c) gerichtlich nicht vorbestraft ist,
d) eine fachliche Prüfung für Funkamateure abgelegt hat
2. Die Genehmigung berechtigt auch zum Errichten und Betreiben der zum Betrieb erforderlichen Empfänger und Frequenzmesser (Meßsender).
§3
Die Genehmigung ermächtigt den Funkamateur, im Rahmen der technischen und betrieblichen Bedingungen den Amateurfunkverkehr aufzunehmen.
§4
Die Genehmigung ist nicht übertragbar. Sie kann von dem Direktor der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung weggefallen sind.
§5
Für die Sendegenehmigung wird eine monatliche Gebühr, für die Prüfung eine einmalige Gebühr erhoben, die von dem Direktor der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen festgesetzt wird.
§6
Werden durch einen Funkamateur Nachrichten empfangen, die von einer öffentlichen Zwecken dienenden Femmeldeanlage übermittelt werden und nicht für ihn bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachricht sowie die Tatsache ihres Empfanges — ausgenommen bei Notrufen — anderen nicht mitgeteilt werden.
§7
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt der Direktor der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen.
§8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung des Länderrates hiermit verkündet
Frankfurt (Main), den 14. März 1949.
Der Präsident des Wirtschaftsrates:
(gez.) Dr. Erich Köhler