Die Eigentümer der am 27.5.1911 gegründeten HHA waren die AEG sowie Siemens & Halske (S&H). Die verschlechterten Geschäftsaussichten der HHA führten dazu, dass AEG sowie (S&H) Anfang 1917 dem Hamburgischen Senat die Gründung eines gemeinwirtschaftlichen Unternehmens anboten. In diesem sollte der Stadtstaat überwiegenden Einfluss auf die Durchführung des Personennahverkehrs erhalten.
Die Konzession der Straßen-Eisenbahn-Gesellschaft (SEG) lief 1922 aus. Auch die SEG wollte aussteigen und wandte sich mit einem ähnliche Angebot an den Hamburgischen Senat.
Dem Hamburgischen Senat gefiel es, in die weitere Entwicklung des Nahverkehrs stärker einbezogen zu werden. Ende Januar 1918 stimmte die Bürgerschaft zu. Die Verhandlungen führten zur Neugründung der Hamburger Hochbahn AG als gemeinwirtschaftliches Unternehmen mit einer besonderen Ausprägung: Man wollte Gewinn erzielen, aber in erster Linie die öffentlichen Verkehrsinteressen wahrnehmen.
Der Stadtstaat Hamburg brachte die sich in seinem Eigentum befindlichen Betriebsanlagen in die neue HHA ein und erhielt dafür Aktien im Wert von 48,63 Millionen Mark. Die Aktien der SEG wurden in HHA-Aktien umgetauscht. Den privaten Aktionären mit ihren A-Aktien wurde vom Staat eine jährliche Mindestdividende von 5% garantiert. Außerdem sollten ihre Aktien mit mindestens 6% und somit höher verzinst werden als die staatlichen B-Aktien.
Da die neue HHA wesentlich größer war als die alte HHA, wurde der neue Vorstand und der neue Aufsichtsrat wesentlich erweitert.
Durch die Auswirkungen des Ersten Weltkriegs war im Ersten Weltkrieg die Kohle knapp geworden. Deshalb war 1917 die Alsterlinienschifffahrt mit Ausnahme der Fähre eingestellt worden und die Schiffe begannen zu verrotten. Die Alsterdampfschiffahrtsgesellschaft verlor ihre finanzielle Kraft. Somit erwarb die neue HHA am 1.4.1919 über einen Aktientausch die Alsterdampfschifffahrt. Aus finanzieller Sicht hat die neue HHA nicht viel Freude daran gehabt. Obwohl sie einen Großteil der Schiffe verkaufte, macht sie mit der Alsterschifffahrt Verluste.
Die Verleihung erfolgt an die Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, nachstehend „die Gesellschaft” genannt, die ihre Satzungen entsprechend ändert. Diese Änderungen der Satzungen sowie jede nachträgliche Änderung bedarf der Genehmigung des Senats.
1. Der Hamburgische Senat verleiht der Gesellschaft folgende Berechtigungen:
a) das Recht zum Betriebe von Schnellbahnen und elektrisch betriebenen Güterbahnen im hamburgischen Gebiet;
b) das Recht zum Bau und Betriebe von Straßenbahnen im hamburgischen Gebiet;
c) das Recht zur Übernahme aller im hamburgischen Gebiet liegenden Straßenbahnen aus der Hand des Staates nach Ausübung seines Heimfallrechtes; ferner das Recht, auf diesen Straßenbahnen den Betrieb zu führen, jedesmal von dem ersten Zeitpunkt ab,
an dem für jede Bahn die vom hamburgischen Staat gegebene Konzession abläuft, sowie zur Errichtung aller Anlagen, die zur Fortführung des Betriebes gebraucht werden;
d) das Recht zur Einrichtung und zum Betriebe von Kraftwagenlinien;
e) das Recht zum Anschluß von Straßenbahnen und Schnellbahnen in und um Hamburg und zur Einführung eines Durchgangsbetriebes auf diesen und auf den eigenen Linien;
f) das Recht zum Betriebe der Alsterdampfschiffahrt und der Hafenfähren.
2. Der Hamburgische Staat behält sich durch überwiegenden Aktienbesitz Einfluß auf die Gesellschaft vor. Ein ausschließliches Recht zum Betrieb der vorstehend unter 1 bezeichneten Verkehrsunternehmen wird der Gesellschaft nicht erteilt.
3. Von der Verleihung ausgenommen sind die elektrische Kleinbahn Altrahlstedt – Volksdorf, die Billwärder Industriebahn sowie die auf dem hamburgischen Landgebiet bestehenden oder noch anzulegenden Kleinbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen.
4. Der Betriebsübertrag vom 25.Januar 1909 und die Nachträge mit allen ihm vorangegangenen und auf ihn bezüglichen Abmachungen und die Nachträge vom 12.November 1913 und vom 30.August 1915 gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verleihungsurkunde als aufgehoben und werden durch sie ersetzt.
5. Ebenfalls werden der mit der Straßen-Eisenbahn-Gesellschaft in Hamburg bestehende General-Konzessionsvertrag vom 1.Dezember 1890 nebst allen späteren Nachträgen sowie der Vertrag über die Dampfschiffahrt auf der Alster vom 21.September 1907 mit dem Tage der Übernahme dieser Betriebe durch die Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft außer Geltung gesetzt.
Auszug aus dem Vertrag vom 3.Juli 1918 zwischen der Finanzdeputation der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft. Der Vertrag ist die Rechtsgrundlage auch für die in der folgenden Tabelle dargestellten Verschmelzungen ab 1918.
Die Verschmelzung der Straßenbahngesellschaften
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1865- 1869 | 1870- 1874 | 1875- 1879 | 1880- 1884 | 1885- 1889 | 1890- 1894 | 1895- 1899 | 1900- 1904 | 1905- 1909 | 1910- 1914 | 1915- 1919 | 1920- 1924 | 1925- 1929 | 1930 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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PEG | SEG | HHA | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SEG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HANWTC | HAT | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GH | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HAPf | HAC | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EKV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EBAB | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Hintergrundfarben kennzeichnen die Gesellschaften. Die Abkürzungen bedeuten:
Einzig die EBAB wurde nicht von der HHA aufgesogen. Ein Teil ihrer Strecke wurde jedoch 1924 von der HHA reaktiviert.