Die Wagen müssen von der Gesellschaft in einem vollkommen dienstfähigen Zustande erhalten werden, sauber lackiert und anständig angeschlagen sein, auch sind sie stets rein zu halten. Zu diesem Zweck müssen sie vor der täglichen Inbetriebnahme im Inneren und außen gründlich gereinigt und gesäubert werden.
Im Innern des Wagens ist ein Abdruck des Tarifs anzubringen, ebenso ist im Innern und an den Stehplätzen die Zahl der Sitz- und Stehplätze, welche von der Polizeibehörde festgestellt wird, in augenfälliger Schrift anzugeben.
Es dürfen nur Wagen benutzt werden, deren Türen zu den Kuopés und Plattformen (s.g. Perrons) gut verschließbar sind. Endlich sind die Wagenfenster nicht mit Geschäftsannoncen zu bedecken oder zu verhängen oder zu verdunkeln. Matte oder bemalte Glasscheiben sind nur gestattet, wenn sie mit durchsichtigen abwechselnd eingesetzt sind.
Jede Lokomotive ist ferner zum Schutze der mit derselben kollidierenden Menschen, Tiere und Gefährte mit einer vorn an derselben angebrachten Schutzvorrichtung (Bahnräumer) zu versehen. Keine Lokomotive darf ohne spezielle Genehmigung zu mehr als der festen Maximalzahl der täglichen Fahrten benutzt werden. Die für die Maschine vorgeschriebenen Ruhetage sind gleichfalls einzuhalten.
Für jeden Schaden, der durch den Straßenbahnbetrieb angerichtet wird, haftet die Straßenbahngesellschaft. Als Kontrollbeamte und Schaffner dürfen nur solche Personen angestellt werden, welche mindestens 20 Jahre alt, zuverlässig und nicht mit auffälligen körperlichen und geistigen Gebrechen behaftet sind.
Jeder Lokomotivführer erhält seine bestimmte Maschine und soll dieselbe möglichst regelmäßig führen. Er hat die durch den Fahrplan festgesetzten Fahrzeiten und Fahrgeschwindigkeiten inne zu halten. Langsamer muss derselbe fahren
a) bei der Anfahrt an dem Anfangs- bzw. Endpunkte der Bahnlinie, sodass der ruhig, ohne dass Gegendampf gegeben wird, anhalten kann,
b)wenn Menschen, Tiere oder andere Fahrhindernisse auf der Bahn bemerkt werden, oder wenn bei Straßenkreuzungen und dort, wo die Bahn nicht übersichtlich ist, derartige Hindernisse plötzlich eintreten können.
Wenn der Fall eintritt, dass Pferde vor der Lokomotive scheuen, so hat der Lokomotiv-Führer sofort langsamer zu fahren und erforderlichen Falles so lange ganz anzuhalten, bis die Pferde passiert sind.
Das Gefülltsein des Wagens ist durch Aushängen einer Blechfahne anzuzeigen.
Die Türen der Plattform sind mit alleiniger Ausnahme der Tür rechts an der hinteren Plattform des letzten Wagens während der Fahrt verschlossen zu halten und sind auf den Haltestellen, mit Ausnahme der Endstation, nur die rechts angebrachten Türen der Plattformen zum Ein- und Austritt der Fahrgäste zu öffnen.
Endlich wird angeordnet, dass in den Monaten November bis März einschließlich die nach der vorderen Plattform sich öffnende Tür aus dem Innern des Wagens keinen Ausgang für Fahrgäste nach der vorderen Plattform bildet und verschlossen zu halten ist.
Der Schaffner darf, abgesehen von der Endstation, auf der Seite des zweiten Gleises Personen weder einsteigen noch aussteigen lassen.
Durch Krankheiten oder äußere Gebrechen und Leiden Anstoß erregende, sowie trunkene Personen oder solche, die durch ein unreinliches Äußere die Mitmenschen belästigen, endlich Gefangene dürfen nicht aufgenommen werden. Auch darf der Schaffner weder die Mitnahme von Hunden und anderen Tieren, noch von Gepäckstücken, welche durch zu großen Umfang, üblen Geruch oder unsaubere Beschaffenheit den Fahrgästen lästig werden können, gestatten, ebenesowenig, dass weibliche Personen die einnehmen.
Das Zeichen zur Weiterfahrt darf er nicht eher geben, als bis der Einsteigende den Wagen bestiegen, bzw. der Aussteigende mit beiden Füßen die Erde erreicht hat.
Den Fahrgästen, insbesondere Kindern, weiblichen, alten und schwächlichen Personen hat er beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.
Der Schaffner hat Fahrgäste, welche seiner Weisung zuwiderhandeln, oder die Mitfahrenden durch rohe und unanständiges Benehmen belästigen, nötigenfalls unter Mitwirkung polizeilicher Organe aus dem Wagen zu entfernen.
Niemand darf eine Straßenbahnwagen besteigen, welcher durch Aushängen der Fahne als voll bezeichnet ist. Falls der Wagen sich überfüllen sollte, bevor die Fahne ausgehängt ist, haben die zuletzt Eingestiegenen der Aufforderung des Schaffners zum Verlassen des Wagens unbedingt Folge zu leisten.