Revidirte Bekanntmachung betreffend den Friedhof zu Ohlsdorf vom 20. August 1886 mit Zusätzen vom 30. August 1892 und 30. August 1899. | |
§1. Der Zutritt zum Friedhof ist dem Publikum nur zur Tageszeit gestattet. §2. Das Betreten der Grabhügel, das Abpflücken von Blumen und jede Beschädigung von Anpflanzungen, Monumenten, Einfriedigungen und sonstigem Zubehör des Friedhofs, sowie das Anbieten von Waaren oder darauf bezüglich Adreßkarten innerhalb des Friedhofs, ist verboten. §3. Das Mitnehmen von Hunden ist nur an der Leine gestattet. §4. Conducte müssen Schritt fahren, ebenso Fuhrwerke, welche Conducte passiren. Conducte dürfen nicht überholt werden. Auf allen Strecken kann Trab in leichtem Tempo gefahren werden. Galopp fahren ist überall verboten. Beim Ausbiegen ist stets rechts zu fahren. Die Kutscher haben den Anordnungen der Angestellten in Betreff Anweisung der Halteplätze u.s.w. unweigerlich Folge zu leisten. Das unbewachte Stehenlassen von Fuhrwerken vor und auf dem Friedhof, sowie das Reiten auf demselben, ist verboten. | §5. Das Abgeben von Ehrensalven bei Beerdigungen bedarf einer vorgängigen schriftlichen Elaubniß, welche der Friedhofsverwaltung vorzulegen ist. Das Abbrennen von Kanonenschlägen und sonstiger Feuerwerkskörper ist verboten. §6. Das Arbeiten auf dem Friedhof ist Handwerkern und Geschäftsleuten nur nach vorheriger Anmeldung auf dem Bureau in Ohlsdorf und in den für die Friedhofsarbeiter vorgeschriebenen Arbeitszeiten gestattet. Den Anweisungen der Angestellten in Bezug auf Freihaltung und Schonung der Wege und Anlagen, ist von den Handwerkern und Geschäftsleuten unweigerlich Folge zu leisten. Gesellen oder Arbeiter der Unternehmer, welche sich weigern, die von den Angestellten der Friedhofsverwaltung ihnen erteilten Anweisungen zu befolgen, sind auf erstes Anfordern der Verwaltung, durch den Uebernehmer oder dessen Vertreter, vom Friedhof zu entfernen und bei betreffenden Arbeit nicht wieder anzustellen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis Mark 30 bestraft werden.
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Bei der Abschrift [200,Seite 15] habe ich die Rechtschreibung nicht angepasst. Ein „Conduct” ist ein Trauer- oder Leichenzug. Im Duden der 23.Auflage schreibt sich das Wort als „Kondukt”. In der Friedhofsordnung vom 20.12.1988 steht: „Es ist untersagt, mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern an Trauerzügen vorbeizufahren”. |